Taschenrechner und gedruckte Steuerformulare auf einem Holzschreibtisch

Der Kauf und Verkauf von Krypto ist der Teil des Steuerrechts, den die meisten Ratgeber abdecken. Staking-Erträge, Airdrops und DeFi-Lending sind der Punkt, an dem man hängenbleibt, weil die Erträge als neue Token ankommen, teils täglich, und Steuerbehörden sie anders behandeln als einen Verkauf. Dieser Leitfaden legt dar, wie zwei Rechtsordnungen diese Zuflüsse nach ihren eigenen amtlichen Texten behandeln: das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. März 2025 und das Cryptoassets Manual der britischen Steuerbehörde HMRC. Er sagt auch offen, wo wir ein drittes Land, Spanien, nicht aus einer Primärquelle prüfen konnten.

Hinweis zum Umfang: Dies ist allgemeine Information, keine Steuerberatung. Steuerregeln ändern sich und hängen von Ihrer Situation, Ihrem Wohnsitz und dem betreffenden Jahr ab. Der von uns gelesene Text der deutschen Verwaltungsanweisung ist eine unverbindliche englische Arbeitsübersetzung, die selbst darauf hinweist, dass das deutsche Original maßgeblich ist. Wo wir eine Regel beschreiben, nennen wir Randnummer oder Handbuchseite, damit Sie oder Ihr Berater sie prüfen können. Sprechen Sie vor der Abgabe mit einer qualifizierten Steuerberatung.

Die Kurzfassung

FrageDeutschland (BMF-Schreiben vom 6. März 2025)Vereinigtes Königreich (HMRC Cryptoassets Manual)
Staking-Erträge einer PrivatpersonIn der Regel sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet mit dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs (Rz. 48 und 48a)Liegt kein Gewerbe vor, sonstiges Einkommen (miscellaneous income), bewertet in Pfund zum Zeitpunkt des Zuflusses (CRYPTO21200)
Entlastung bei kleinen BeträgenLeistungseinkünfte sind zusammen mit anderen Leistungseinkünften nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr unter 256 Euro liegen (in Rz. 45 für die Blockerzeugung genannt; die Grenze steht in § 22 Nr. 3 selbst)Der trading and miscellaneous income allowance kann greifen (CRYPTO61213 verweist auf BIM86000); den Betrag nennen wir hier nicht
AirdropsSteuerpflichtige Leistungseinkünfte, wenn der Empfänger etwas tun oder Daten herausgeben musste (Rz. 70 bis 71); sonst möglicherweise eine Schenkung (Rz. 74)Einkommensteuer greift möglicherweise nicht, wenn ohne Gegenleistung und außerhalb eines Gewerbes empfangen; Airdrops für eine Leistung sind steuerpflichtig (CRYPTO21250)
Späterer Verkauf der erhaltenen TokenDie Token gelten mit dem Zufluss als angeschafft, ein Verkauf innerhalb eines Jahres kann daher ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein (Rz. 53 bis 55, 75)Die Veräußerung kann einen steuerpflichtigen Gewinn (Capital Gains Tax) ergeben (CRYPTO21200, CRYPTO21250)
DeFi-Lending und -StakingEinkünfte aus Lending sind Leistungseinkünfte, bewertet bei Zufluss (Rz. 65); das von uns gelesene Schreiben enthält keine Regeln zu LiquiditätspoolsDie Rendite ist steuerpflichtiges Einkommen, die Rückzahlung des Kapitals ein Kapitalvorgang; auch die Einzahlung kann eine Veräußerung im Sinne der Gewinnbesteuerung sein (CRYPTO61130, CRYPTO61213)

Deutschland: was das BMF-Schreiben sagt

Das Schreiben vom 6. März 2025 mit dem Titel „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ aktualisiert das frühere BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022. Der englische Text auf der Seite des Ministeriums ist eine Arbeitsübersetzung und „nicht verbindlich“; für die rechtliche Beurteilung ist die deutsche Fassung heranzuziehen. Die Randnummern (Rz.) unten beziehen sich auf diesen Text, der der englischen Übersetzung folgt.

Was „Staking“ meint

Randnummer 13 erläutert, dass bei Proof of Stake Nutzer häufig Kryptowerte als Einsatz bereitstellen, ohne selbst an der Blockerzeugung beteiligt zu sein, meist über die Teilnahme an einem Staking-Pool oder über eine zentralisierte Börse („Plattform-Staking“). Das Schreiben verwendet „(Passives) Staking“ für das Bereitstellen eines Einsatzes ohne Blockerzeugung. Das ist die Lage der meisten Privatnutzer, und darauf zielen die folgenden Regeln. Der Betrieb eines eigenen Validators, also die Blockerzeugung, wird gesondert behandelt (Rz. 33 bis 47) und liegt außerhalb dieses Leitfadens.

Staking-Erträge: sonstige Einkünfte, bewertet beim Erwerb

Nach Randnummer 48 unterliegen Einkünfte aus (passivem) Staking „grundsätzlich der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes“. Als Begründung wird genannt, dass Steuerpflichtige zusätzliche Kryptowerte als Gegenleistung für eine Leistung erhalten, nämlich „die zeitweilige Aufgabe der Nutzung der Kryptowerte“. Die erhaltenen Werte werden mit dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs bewertet.

Randnummer 48a enthält eine in der Praxis wichtige Vereinfachung: Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, im Laufe eines Jahres als Zeitpunkt des Erwerbs oder Zuflusses den Zeitpunkt der Einstellung in die Wallet anzunehmen, den das Schreiben „Claiming“ nennt (siehe Rz. 13). Noch nicht geclaimte Beträge „sind spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres zu berücksichtigen“. Gehören die eingesetzten Kryptowerte zum Betriebsvermögen, ist die Gegenleistung Betriebseinnahme und wird mit dem Marktpreis zum Zufluss erfasst (Rz. 49).

Die Grenze von 256 Euro

Randnummer 45 nennt die Grenze im Zusammenhang mit Einkünften aus der Blockerzeugung, die „nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen weniger als 256 EUR im Kalenderjahr betragen“, und verweist auf § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG. Weil Einkünfte aus passivem Staking nach derselben Vorschrift eingeordnet werden (Rz. 48), lesen wir, dass dieselbe gesetzliche Grenze gilt. Aus dem Wortlaut folgen drei Punkte. Es ist ein Gesamtbetrag über alle Leistungseinkünfte dieser Art, nicht je Token oder je Plattform. Die Grenze ist als „weniger als“ eine Zahl formuliert, was im deutschen Steuerrecht eine Freigrenze ist: Das Schreiben beschreibt keinen Abzug der ersten 256 Euro, also ist ein Gesamtbetrag in Höhe dieser Zahl oder darüber in voller Höhe steuerpflichtig zu behandeln. Und sie gilt für private (nicht betriebliche) Halter.

Nach dem Ertrag: die Haltefrist beim späteren Verkauf

Sind die Erträge einmal zugeflossen, gelten sie als angeschafft. Randnummer 54 nennt unter den entgeltlich erworbenen Token auch solche, die „durch Lending oder (passives) Staking erlangt“ wurden. Nach Randnummer 53 sind Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt, und steuerfrei, wenn die Summe der Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 EUR liegt (vor dem Veranlagungszeitraum 2023: 600 EUR). Randnummer 55 ergänzt, dass die Haltefrist bei jedem Tausch neu beginnt, und Randnummer 54, dass der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen als Veräußerung zählt.

Praktische Folge: Jeder Staking-Ertrag setzt seine eigene Einjahresuhr in Gang. Randnummer 63 stellt fest, dass die Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre für Währungs- oder Zahlungstoken nicht gilt. Wir lesen das so, dass Staking oder Lending für diese Token die Einjahresfrist nicht von sich aus verlängert, aber die Randnummer betrifft ausdrücklich Währungs- und Zahlungstoken, andere Tokenarten sind daher einzeln zu prüfen.

Lending

Randnummer 65 sagt, Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowerten (Lending) seien nach § 22 Nr. 3 steuerpflichtig, weil der Steuerpflichtige eine Leistung erbringt; die für das Lending erhaltenen Werte werden mit dem Marktpreis zum Zufluss bewertet, mit derselben „Claiming“-Vereinfachung wie beim Staking. Für den Verkauf dieser Token verweist das Schreiben auf die Randnummern 53 ff.

Airdrops

Das Schreiben unterscheidet mehrere Lagen:

  • Airdrop für eine Leistung (Rz. 70 bis 71). Der Erhalt ist Leistungseinkunft, „wenn Interessenten eine Leistung erbringen müssen“, insbesondere bei aktivem Zutun wie dem Erwähnen des Airdrops oder seines Initiators in Social-Media-Beiträgen. Auch die Herausgabe von Daten über das für die Transaktion Nötige hinaus zählt, und das Schreiben nimmt das an, wo Steuerpflichtige personenbezogene Daten zur Verfügung stellen müssen. Es merkt an, dass für einen Airdrop normalerweise der öffentliche Schlüssel genügt, sodass die Forderung weiterer personenbezogener Daten über das für die Zuteilung Nötige hinausgeht.
  • Teilweise vom Zufall entschiedene Airdrops (Rz. 72). Wird der Erhalt teilweise vom „Zufall“ entschieden, entfällt der nötige Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, die Analyse als Leistungseinkunft greift also nicht in gleicher Weise.
  • Bewertung (Rz. 73). Marktpreis zum Zeitpunkt; kann noch kein Marktpreis ermittelt werden, erlaubt das Schreiben, die erhaltenen Token mit 0 EUR zu bewerten.
  • Gar keine Leistung (Rz. 74). Besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Zuteilung und einer Leistung, „kann es sich um eine Schenkung handeln“, für die die steuerlichen Regeln zu Schenkungen gelten.
  • Späterer Verkauf (Rz. 75). Wurden Token für eine Leistung zugeteilt, gelten sie als angeschafft, und ein späterer Verkauf kann ein privates Veräußerungsgeschäft sein.

Bewertung und Nachweise

Das Schreiben lässt Tageskurse (Durchschnitts-, Tageszeit- oder Schlusskurs) als Bemessungsgrundlage zu, sofern die Werte einheitlich aus dokumentierten Quellen ermittelt werden, und sagt, Werte seien nicht einheitlich ermittelt, wenn zum Beispiel Anschaffungskosten und Verkaufspreise aus verschiedenen Quellen oder zu verschiedenen Zeiten stammen (Rz. 91). Es beschreibt, wie Steuerreports aus Software als Grundlage der Veranlagung dienen können, wenn sie vollständig, in sich stimmig und plausibel sind, und sagt, Steuerpflichtige müssten regelmäßig die Einstellungen hinter dem Report vorlegen (Rz. 90). Unser ELSTER-Leitfaden und der allgemeine Leitfaden zur Krypto-Steuererklärung behandeln die Abgabeseite.

Was das Schreiben nicht abdeckt

In der von uns gelesenen englischen Übersetzung fanden wir keine Regelung zu Liquiditätspools oder Liquidity Mining. Das Schreiben soll laufend mit den obersten Finanzbehörden der Länder fortgeschrieben werden, prüfen Sie also, ob neuere Fassungen vorliegen. Wenn Sie DeFi-Protokolle über einfaches Staking und Lending hinaus nutzen, ist die deutsche Behandlung durch dieses Schreiben dem Wortlaut nach nicht geklärt.

Vereinigtes Königreich: was das HMRC-Handbuch sagt

Das Cryptoassets Manual der HMRC ist eine Verwaltungsanleitung, kein Gesetz, zeigt aber, wie die HMRC das Recht anwendet. Die folgenden Seiten stehen auf GOV.UK.

Staking (CRYPTO21200)

Ob Staking ein steuerpflichtiges Gewerbe ist, „hängt von einer Reihe von Faktoren ab, wie Grad der Tätigkeit, Organisation, Risiko und Gewerblichkeit“. Liegt kein Gewerbe vor, „ist der Pfundwert (zum Zeitpunkt des Zuflusses) der zugeteilten Token als Einkommen (sonstiges Einkommen) steuerpflichtig, wobei angemessene Ausgaben den steuerpflichtigen Betrag mindern“. Behält man die zugeteilten Werte, „müssen sie möglicherweise Capital Gains Tax zahlen, wenn sie diese später veräußern“. Wie in der deutschen Behandlung gibt es also zwei Schritte: Einkommen beim Zufluss und später Gewinn oder Verlust bei der Veräußerung.

Airdrops (CRYPTO21250)

Das Handbuch definiert einen Airdrop als Zuteilung von Token, etwa im Rahmen einer Marketingkampagne, einschließlich Token, die man erhält, weil man andere Token hält oder sich registriert hat. Dann heißt es, die „Einkommensteuer wird nicht immer auf Airdrop-Token anfallen, die in privater Eigenschaft empfangen werden“, und sie falle möglicherweise nicht an, wenn sie ohne Gegenleistung (ohne Zusammenhang mit einer Leistung oder anderen Bedingungen) und nicht im Rahmen eines Gewerbes oder Geschäfts mit Exchange-Token oder Mining empfangen werden. Airdrops, die „als Gegenleistung für oder in Erwartung einer Leistung“ erfolgen, unterliegen der Einkommensteuer als sonstiges Einkommen oder als Betriebseinnahmen. Eine spätere Veräußerung kann einen steuerpflichtigen Gewinn ergeben, „auch wenn er beim Empfang nicht einkommensteuerpflichtig ist“.

DeFi-Lending und -Staking (CRYPTO61000 ff.)

Die HMRC hat einen eigenen Abschnitt zu dezentralen Finanzen. Drei Punkte sind für die meisten Leser wichtig.

  • Begriffe (CRYPTO61120). Das Handbuch hält fest, dass es „keine gesetzliche oder rechtliche Bedeutung der Begriffe ‚Lending‘ und ‚Staking‘“ in diesem Zusammenhang gibt. Die Anleitung gilt für zwei Arten von Vorgängen: eine Person überträgt die Kontrolle über Token an einen Kreditnehmer mit dem Recht, später gleichwertige Token zurückzuverlangen, und ein „Liquiditätsgeber“ überträgt Token an eine DeFi-Lending-Plattform, die ihm andere Token überträgt.
  • Rendite und Kapital (CRYPTO61213). Die Vorschriften zum sonstigen Einkommen „unterwerfen nur die Rendite ... und nicht die Rückzahlung des Kapitals der Einkommensteuer. Die Rückzahlung des Kapitals ist ein Kapitalvorgang“. Die Rendite ist ein unbarer Zufluss, und der angesetzte Betrag ist „der Pfundwert der vom Kreditgeber erhaltenen Token“. Der trading and miscellaneous income allowance kann greifen.
  • Es kommt auf die Bedingungen an (CRYPTO61130). Das Handbuch sagt, es gebe „kein einheitliches Betriebsmodell für DeFi-Lending-Plattformen“, daher „ist es nötig, die von der DeFi-Lending-Plattform angebotenen Bedingungen zu prüfen, um die steuerlichen Folgen zu verstehen“. Die Tätigkeit kann ein Gewerbe sein, und wenn nicht, „kann stattdessen eine Veräußerung im Sinne der Gewinnbesteuerung vorliegen“. Das Handbuch nennt Beispiele für Modelle, darunter Plattformen, die dem Anbieter Beleg-Token geben (etwa eine, die für die Einzahlung einen Token zurückgibt), sowie Token oder NFTs, die einen Anteil an einem Pool darstellen.

Der letzte Punkt dürfte gewöhnliche Nutzer am ehesten überraschen: Token in eine Lending- oder Staking-Plattform zu verschieben, kann in manchen Strukturen selbst eine Veräußerung sein, noch bevor ein Ertrag anfällt. Die HMRC-Seiten zu steuerpflichtigen Gewinnen (CRYPTO61620) behandeln das, und wir haben sie nicht vollständig geprüft. Zu den allgemeinen Regeln siehe unseren Leitfaden zur britischen Krypto-Gewinnsteuer (auf Englisch).

Zwei durchgerechnete Beispiele (Zahlen zur Illustration, vereinfacht)

Diese Beispiele wenden die beschriebenen Regeln auf erfundene Zahlen an, um die Mechanik zu zeigen. Sie sind keine Beratung, lassen andere Einkünfte und persönliche Umstände außer Acht und verwenden runde Zahlen.

Beispiel 1: Staking-Erträge einer Privatperson in Deutschland

Eine Privatperson nutzt den Staking-Dienst einer Börse. Über ein Jahr schreibt die Börse Erträge an 40 verschiedenen Tagen gut. Nach Randnummer 48 wird jeder Ertrag mit dem Marktpreis zum Erwerb bewertet, und Randnummer 48a erlaubt, als Zuflusszeitpunkt den Tag der Gutschrift in der Wallet anzunehmen. Angenommen, die Eurowerte summieren sich im Jahr auf 180 EUR, und es gibt keine anderen Leistungseinkünfte. Der Gesamtbetrag liegt unter der Grenze von 256 EUR, also wird er in der beschriebenen Lesart nicht als Einkommen besteuert. Angenommen, die Summe beträgt stattdessen 400 EUR. Dann liegt sie über der Grenze, und da die Grenze als Freigrenze wirkt und nicht als Freibetrag, sind die gesamten 400 EUR als steuerpflichtige „sonstige Einkünfte“ zu behandeln, nicht nur die 144 EUR über der Grenze.

Davon getrennt hat jeder der 40 Erträge an seinem Zuflusstag eine eigene Einjahres-Haltefrist begonnen. Verkauft die Privatperson einen Ertrags-Token nach fünf Monaten mit Gewinn, ist dieser Gewinn ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist und zählt für die Jahresgrenze von 1.000 EUR bei privaten Veräußerungen (Rz. 53). Behält sie einen Ertrags-Token länger als ein Jahr, liegt ein späterer Verkauf außerhalb der Jahresregel, wie Randnummer 53 es festlegt. Die Bewertung beim Zufluss ist zugleich der Ausgangswert der Anschaffungskosten für diese spätere Berechnung, in der Weise, wie Randnummer 75 es für Airdrops beschreibt.

Beispiel 2: eine DeFi-Lending-Rendite im Vereinigten Königreich

Eine Person zahlt 10 ETH in ein Lending-Protokoll ein und hebt einige Monate später 10,2 ETH ab, wobei die zusätzlichen 0,2 ETH die Rendite sind. Nach CRYPTO61213 können die Vorschriften zum sonstigen Einkommen die Rendite erfassen, nicht das Kapital, und der Betrag ist der Pfundwert der erhaltenen Token. Waren 0,2 ETH zum Zeitpunkt des Zuflusses 500 GBP wert, sind diese 500 GBP der Ausgangspunkt der Einkommensberechnung, vorbehaltlich eines etwa anwendbaren Freibetrags. Die Rückzahlung der 10 ETH Kapital ist „ein Kapitalvorgang“, und das HMRC-Handbuch weist darauf hin, dass es von der Plattformstruktur abhängt, ob schon die ursprüngliche Einzahlung eine Veräußerung war. Hätte das Protokoll für die Einzahlung einen Beleg-Token ausgegeben, wäre die Analyse dieses Tauschs Teil der Gewinnposition. Das ist die Art von Fall, in der die Plattformbedingungen das Ergebnis bestimmen, wie CRYPTO61130 sagt, und in der die speziellen Seiten zu steuerpflichtigen Gewinnen zählen.

Spanien: was wir nicht prüfen konnten

Der Auftrag für diesen Leitfaden schloss Spanien ein. Wir konnten keine spanische Primärquelle lesen: Die Generaldirektion für Steuern (DGT) veröffentlicht verbindliche Auskünfte in einer Suchdatenbank, die unsere Werkzeuge nicht laden konnten. Zusammenfassungen von Kanzleien sagen, die verbindliche Auskunft V1766-22 behandle Staking-Erträge in der Einkommensteuer natürlicher Personen und unterscheide zwischen einer Person, die als Validator handelt, und einer Person, die Staking als Anlage betreibt, deren Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeordnet würden. Wir geben das nur aus zweiter Hand wieder und nennen keine Sätze, Grenzen oder Behandlung von Airdrops und DeFi. Wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind, prüfen Sie die DGT-Datenbank (consultas vinculantes) und die Hinweise der Steuerbehörde und ziehen Sie eine Beratung hinzu.

Praktische Schritte für jedes System

  1. Führen Sie ein Journal jedes Ertrags. Halten Sie Datum und Uhrzeit, Token, Menge, Plattform oder Protokoll, Wallet-Adresse und Transaktions-Hash sowie den Fiat-Wert zum Zeitpunkt fest. Sowohl die deutsche als auch die britische Behandlung knüpfen an den Wert beim Zufluss an.
  2. Nutzen Sie eine einzige Preisquelle einheitlich. Das deutsche Schreiben sagt, Uneinheitlichkeit bei Quellen oder Zeitpunkten könne eine Bewertung unzuverlässig machen (Rz. 91). Der Grundsatz ist überall sinnvoll.
  3. Behandeln Sie jeden Ertrag als eigene Anschaffung. In Deutschland beginnt mit jedem Ertrag eine neue Haltefrist; im Vereinigten Königreich fließt jede Veräußerung in eine Gewinnberechnung ein, die vom Wert beim Zufluss ausgeht.
  4. Gehen Sie nicht davon aus, dass ein Tausch steuerneutral ist. Das deutsche Schreiben behandelt den Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen als Veräußerung (Rz. 54), und der DeFi-Abschnitt der HMRC behandelt manche Einzahlungen als Veräußerungen.
  5. Prüfen Sie die Berichte Ihrer Plattform und gleichen Sie sie dann mit den Regeln ab. Steuersoftware und Börsenauszüge folgen eigenen Annahmen. Das deutsche Schreiben sagt, Reports müssten plausibel, vollständig und stimmig sein und die Einstellungen seien gegebenenfalls vorzulegen (Rz. 90).
  6. Rechnen Sie mit mehr Meldepflichten. Plattformen müssen nach neuen Regeln Nutzerdaten an Steuerbehörden melden, was wir in unserem DAC8-Leitfaden behandeln, und das Vereinigte Königreich hat eigene Meldevorschriften für Kryptowerte, behandelt in unserem Beitrag zum HMRC-CARF (auf Englisch). Was Sie erklären, sollte zu dem passen, was eine Plattform über Sie melden kann.
  7. Holen Sie sich bei DeFi Rat. Liquiditätspools, Wrapped- oder Beleg-Token und Rebasing-Token werfen Fragen auf, die keiner der beiden gelesenen Texte mit einer einfachen Regel löst.

Was wir nicht prüfen konnten

  • Spanien, wie oben erläutert.
  • Italien, Frankreich, die Niederlande und andere Länder. Dieser Leitfaden deckt nur zwei Rechtsordnungen ab. Die übrigen Steuerseiten der Website behandeln Erklärung und Meldung in mehreren Ländern.
  • Ob das deutsche Original in Einzelheiten von der englischen Arbeitsübersetzung abweicht. Die Übersetzung sagt, die deutsche Fassung sei maßgeblich.
  • Die HMRC-Seiten zu steuerpflichtigen Gewinnen bei DeFi (CRYPTO61600 ff.) und die Höhe des trading and miscellaneous income allowance, die wir nicht gelesen haben.
  • Änderungen seit den Daten der gelesenen Dokumente: Das deutsche Schreiben datiert vom 6. März 2025, und die HMRC-Seiten sind in der Fassung, in der wir sie am 1. November 2026 gelesen haben.

Häufig gestellte Fragen

Werden Staking-Erträge beim Zufluss oder beim Verkauf besteuert?

In beiden geprüften Ländern beim Zufluss als Einkommen und erneut beim Verkauf als Gewinn oder Verlust. In Deutschland sind die Erträge in der Regel sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet mit dem Marktpreis beim Erwerb. Im Vereinigten Königreich sind sie sonstiges Einkommen mit ihrem Pfundwert beim Zufluss, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Gibt es einen Mindestbetrag, ab dem deutsche Staking-Einkünfte besteuert werden?

Das BMF-Schreiben sagt, Leistungseinkünfte dieser Art seien zusammen mit anderen Leistungseinkünften nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr unter 256 EUR liegen. Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.

Zahle ich Steuern auf einen kostenlosen Airdrop?

Das hängt davon ab, ob Sie etwas dafür getan haben. In Deutschland sind Airdrops, die an eine Leistung oder die Herausgabe von Daten geknüpft sind, Leistungseinkünfte; Airdrops ohne Zusammenhang mit einer Leistung können eine Schenkung sein. Die HMRC sagt, Einkommensteuer falle möglicherweise nicht an, wenn Sie die Token ohne Gegenleistung und nicht im Rahmen eines Gewerbes erhalten haben; ein späterer Verkauf kann trotzdem einen Gewinn ergeben.

Ist die Einzahlung von Token in ein DeFi-Protokoll ein steuerpflichtiger Vorgang?

Das kann sein. Das HMRC-Handbuch sagt, wenn das Lending kein Gewerbe ist, könne eine Veräußerung im Sinne der Gewinnbesteuerung vorliegen, und die Antwort hänge von den Bedingungen der Plattform ab. Das von uns gelesene deutsche Schreiben enthält keine Regeln zu Liquiditätspools.

Verlängert Staking die deutsche Einjahres-Haltefrist auf zehn Jahre?

Randnummer 63 des Schreibens sagt, die Verlängerung auf zehn Jahre gelte nicht für Währungs- oder Zahlungstoken. Prüfen Sie andere Tokenarten einzeln.

Ist dieser Leitfaden Steuerberatung?

Nein. Er liest zwei amtliche Quellen und zitiert sie, damit Sie prüfen können. Ihre eigene Lage kann anders sein, und eine qualifizierte Beratung sollte sie bestätigen.

Quellen

Grenzen unserer Recherche: Der deutsche Text, den wir lasen, ist eine unverbindliche Übersetzung; eine Abweichung zum deutschen Original können wir nicht ausschließen. Spanische Auskünfte waren in der DGT-Datenbank nicht lesbar. Dieser Leitfaden ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Die Zitate sind aus dem englischen Text ins Deutsche übertragen.